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   LG Ingolstadt, 25.07.2022 - 43 O 149/20 Die   

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LG Ingolstadt, 25.07.2022 - 43 O 149/20 Die (https://dejure.org/2022,39595)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.07.2022 - 43 O 149/20 Die (https://dejure.org/2022,39595)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - 43 O 149/20 Die (https://dejure.org/2022,39595)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 826
    Keine Ansprüche wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen aufgrund Verhaltensänderung des Herstellers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.07.2022 - 43 O 149/20
    Um Wiederholungen zu vermeiden wird vollumfänglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2020 - Aktenzeichen VI ZR 5/20 Bezug genommen.

    In seiner Entscheidung vom 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch aus § 826 BGB den Schadenseintritt tatbestandlich voraussetzt, durch eine nachträgliche Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber das ursprüngliche Verhalten nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein kann (BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146 Rn. 31).

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.07.2022 - 43 O 149/20
    Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung zur EA 189 - Fallkonstellation bei verschiedenen Konzernmarken (BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 244/20, BeckRS 2020, 36326 Rn. 18) deutlich herausgestellt, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert werden muss.
  • OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit

    Auszug aus LG Ingolstadt, 25.07.2022 - 43 O 149/20
    Insbesondere fehlt es bezüglich der Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV an der drittschützenden Wirkung der Normen der EG-FGV, da der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs weder im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt, noch sich aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie ergibt (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22).
  • OLG München, 06.12.2022 - 8 U 5012/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.07.2022, Aktenzeichen 43 O 149/20 Die, wird zurückgewiesen.
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